Rauschbrandimpfung

Bekämpfung des Rauschbrandes der Rinder, Rauschbrandschutzimpfung

Es besteht keine gesetzliche Impfpflicht. Alle Rinder im Alter von über 4 Monaten sollen jedoch gegen Rauschbrand geimpft werden, wenn sie

  • auf Hausweiden und Gemeinschaftsweiden gesömmert werden sollen, welche in Gebieten liegen, die rauschbrandgefährdet sind oder
  • auf rauschbrandgefährliche Almen und Weiden verbracht werden sollen, die sich in

Kosten: Die Rauschbrand-Schutzimpfung wird durch die kostenlose Beistellung des Impfstoffes vom Land Niederösterreich gefördert. Vom Tierbesitzer sind die Impfgebühren zu entrichten. Die Hofgebühr (inklusive Impfung des 1. bis 4. Rindes) beträgt € 20,00. Ab dem 5. Rind werden je € 2,40 verrechnet.

Nachimpfungen: Rinder, die auf besonders gefährliche Weideplätze verbracht werden bzw. noch 4 Monate nach erfolgter Rauschbrandschutzimpfung dort aufgetrieben sind, können auf Wunsch der Tierbesitzer 4 Wochen nach der Erstimpfung nachgeimpft werden.Die Gebühren für die Nachimpfungen sind gleich hoch wie für die Erstimpfung. Auf den Erfassungslisten sind nachzuimpfende Rinder gesondert auszuweisen.

Für die Rauschbrandschutzimpfungen ist es notwendig Vor- und Zuname (ev. Auch Hausname), die Anschrift und die Zahl der zu impfenden Rinder bis spätestens 10. März 2019, bekannt zu geben.

Zuständig