Bekämpfung des Rauschbrandes
der Rinder, Rauschbrandschutzimpfung
Es besteht keine gesetzliche
Impfpflicht. Alle Rinder im Alter von über 4
Monaten sollen jedoch gegen Rauschbrand geimpft werden, wenn sie
- auf Hausweiden und
Gemeinschaftsweiden gesömmert werden sollen, welche in Gebieten liegen, die
rauschbrandgefährdet sind oder
- auf rauschbrandgefährliche Almen und Weiden verbracht
werden sollen, die sich in
Kosten: Die Rauschbrand-Schutzimpfung wird durch die
kostenlose Beistellung des Impfstoffes vom Land Niederösterreich gefördert. Vom Tierbesitzer sind die Impfgebühren
zu entrichten. Die Hofgebühr (inklusive Impfung des 1. bis 4. Rindes) beträgt €
20,00. Ab dem 5. Rind werden je € 2,40 verrechnet.
Nachimpfungen: Rinder, die auf besonders
gefährliche Weideplätze verbracht werden bzw. noch 4 Monate nach erfolgter
Rauschbrandschutzimpfung dort aufgetrieben sind, können auf Wunsch der
Tierbesitzer 4 Wochen nach der Erstimpfung nachgeimpft werden.Die Gebühren für die
Nachimpfungen sind gleich hoch wie für die Erstimpfung. Auf den Erfassungslisten sind
nachzuimpfende Rinder gesondert auszuweisen.
Für die Rauschbrandschutzimpfungen ist es notwendig
Vor- und Zuname (ev. Auch Hausname), die Anschrift und die Zahl der zu impfenden
Rinder bis spätestens 10. März 2019, bekannt zu geben.