Aufschließungsabgabe

 Förderungsrichtlinien über die Subventionierung des Aufschließungsabgabebeitrages

1. Die Marktgemeinde Kirchberg an der Pielach gewährt Gemeindebürgern mit österreichischer Staatsbürgerschaft (und EU Bürgern), die im Gemeindegebiet von Kirchberg an der Pielach ihren Hauptwohnsitz haben oder spätestens innerhalb von 2 Jahren ab Antragstellung begründen, über Antrag eine Förderung zu den Kosten des Aufschließungsbeitrages, welcher von der Gemeinde nach § 38 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl.Nr. 8200, idgF, vorgeschrieben worden ist.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss:

a) seitens des (der) Förderungswerber(s) nachgewiesen werden, dass in der Gemeinde Kirchberg an der Pielach ein Hauptwohnsitz (gemäß § 1 Melde-/ Hauptwohnsitz-gesetz, BGBl. Nr. 505/1994 oder im Sinne des Vorgängergesetzes) besteht;

b) oder die Verpflichtung übernommen werden, dass innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Antragstellung und Gewährung der Förderung ein Hauptwohnsitz von den Förderungswerbern (gemäß § 1 Melde-/ Hauptwohnsitzgesetz) in der Marktgemeinde Kirchberg an der Pielach begründet wird.

c) Ein Antrag auf Förderung kann frühestens nach Beginn des Bauvorhabens (und zwar nach der Fertigstellung von Keller und Decke) beim Gemeindeamt Kirchberg an der Pielach eingebracht werden. Der Antrag um Förderung kann spätestens drei Jahre nach dem Beginn des Bauvorhabens bei der Gemeinde Kirchberg an der Pielach eingebracht werden.

 

2. Der (Die) Antragsteller muss (müssen) auf dem betreffenden Grundstück, für welches der Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben worden ist, ein Eigenheim errichten, und zwar gemäß den Bestimmungen des NÖ Wohnbauförderungsgesetzes (LGBl. Nr. 8304) i.d.g.f. und dort den Hauptwohnsitz begründen. Der (die) Förderungswerber verpflichten sich bei Gewährung einer Förderung für mindestens 10 Jahre im Gemeindegebiet den Hauptwohnsitz zu begründen

 

3. Die Förderungshöhe beträgt für Eigentümer von Baugrundstücken, denen der Anliegerbeitrag im Zuge der Grundabteilung dieser Parzelle oder im Zuge der erstmaligen Bauführung auf diesem Grundstück vorgeschrieben worden ist, 15 % (fünfzehn Prozent).

Die Gewährung der Förderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Kirchberg.

Wenn bei mehreren Förderungswerbern oder Eigentümern einer Bauparzelle nicht alle die Voraussetzungen gemäß den Punkten I und II erfüllen, reduziert sich die Förderungshöhe im aliquoten Anteil.

Die Förderung/Subvention wird bei Parzellengrößen bis zum Höchstausmaß von 800 m², das ist die Größe der Bauparzelle oder die im Bauland befindliche Fläche einer Bauparzelle, in voller Höhe gewährt; bei einem Parzellenausmaß von über 800 m² Baulandfläche ist die Förderung anteilig für nur 800 m² zu berechnen.

 

4. Die Förderung wird nur einmal pro Person und pro Liegenschaft gewährt. Die Marktgemeinde Kirchberg an der Pielach behält sich das Recht vor, die gewährte Subvention zu widerrufen, wenn sich später herausstellt, daß nicht alle Voraussetzungen gemäß den Punkten I und II dieser Förderungsrichtlinien tatsächlich erfüllt worden sind; insbesondere wenn das Bauvorhaben nicht fertig ausgeführt und der bestimmungsgemäßen Benützung zugeführt wird, oder ein Kündigungsgrund nach den Bestimmungen des NÖ Wohnbauförderungsgesetzes eintritt.

Wird eine Förderung widerrufen, ist der erhaltene Subventionsbetrag samt einer Verzinsung von 3 % (drei Prozent) über der jeweils geltenden Bankrate sofort nach Einforderung an die Gemeinde Kirchberg an der Pielach rückzuzahlen.

(neue Richtlinie: gültig ab 01. November 2015)

 

Sachbearbeiter:
Manfred Burmetler
02722/73 09-18
burmetler@kirchbergpielach.at